Frühere Satzung

I. Ziele des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK)“.Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der angewandten Informatik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aufrechterhaltung und Vertiefung der persönlichen Kontakte zwischen dem Institut für Angewandte Informatik und Formale Beschreibungsverfahren (AIFB) der Universität Karlsruhe (TH) und den ehemaligen Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Studierenden des Institutes verwirklicht. Es sollen dauerhafte Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis aufgebaut und gefördert werden durch:
    • die Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Treffen der Absolventen, Mitarbeiter, ehemaligen Mitarbeiter des AIFB und Förderern des Vereins,
    • Mitarbeit bei der Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und Treffen,
    • einen lebendigen Gedankenaustausch zwischen Wirtschaft, Lehre und Forschung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten während ihrer Zugehörigkeit zum Verein Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK) oder bei dessen Auflösung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Universität Karlsruhe (TH) zu und darf nur für wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke verwendet werden.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Dem Verein Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK) können als Mitglieder beitreten:

  1. Diplomandinnen und Diplomanden des AIFB
  2. Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder des Lehrkörpers des AIFB, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem AIFB,
  3. Personen, Firmen und Körperschaften, die zur Förderung der Ziele des Vereins beitragen wollen.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund eines Antrags. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Studierende und ehemalige Studierende, die dem Verein als Mitglieder beitreten, sind während ihres Studiums und im ersten Jahr nach Abschluß ihres Studiums beitragsfrei.Nach Ablauf dieser Zeit entrichten sie den gleichen Mitgliedsbeitrag wie die anderen Mitglieder.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein neben Spenden wesentlich auf die Beitragszahlung seiner Mitglieder angewiesen; der Jahresbeitrag ist daher für jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum 01. 04. einzubezahlen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist nur möglich zum Schluß des Geschäftsjahres. Der Austritt ist spätestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft:

  1. durch Tod,
  2. durch Ausschluß aus besonders wichtigem Grund. Hierzu ist ein Beschluß des Kuratoriums erforderlich, gegen den Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden kann. Das Erlöschen der Mitgliedschaft kann das Kuratorium weiterhin feststellen, wenn der Jahresbeitrag auch nach erfolgten Erinnerungen nicht einbezahlt wird.
  3. bei Firmen und Körperschaften durch deren Löschung.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch das Kuratorium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; erforderlich ist dabei eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten und sind im Besitz der Rechte der Mitglieder.

III. Verwaltung des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins Angewandte Informatik Karlsruhe (AIK) sind:

  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

– dem (der) Vorsitzenden,
– dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus
– Schatzmeister(in) und Schriftführer(in).

Diese vier Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Kuratorium gewählt; sie sollen dem Kuratorium angehören. Die Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, wählt das Kuratorium Ersatzpersonen für den Rest der Amtsdauer.

§ 11 Tätigkeit des Vorstandes

Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grund einer Geschäftsordnung, die das Kuratorium aufstellt. Dem Vorstand steht die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen des Vereines zu. Er ist bei seiner Geschäftsführung an die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden. Die Kosten der Geschäftsführung werden aus den Mitteln des Vereins bestritten.

§ 12 Zusammensetzung des Kuratoriums

Das Kuratorium besteht aus bis zu 9 Mitgliedern des Vereins, nämlich:

– einem Mitglied der Institutsleitung des AIFB der Universität Karlsruhe (TH),
– einem/r wissenschaftlichen Mitarbeiter(in) des AIFB,
– bis zu sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

Das Kuratorium wählt ein Mitglied des Kuratoriums zum(r) Vorsitzenden. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Die Wiederernennung bzw. die Wiederwahl ist zulässig. Für Kuratoriumsmitglieder, die vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, werden für den Rest der Amtszeit Ersatzpersonen ernannt bzw. gewählt.

§ 13 Tätigkeit des Kuratoriums

  1. Dem Kuratorium obliegt die Festlegung der Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes. Es beschließt über die Bewilligung von Mitteln, die über einen von ihm festgesetzten Höchstbetrag im Einzelfall hinausgehen. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.
  2. Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorsitzende ist zur Anberaumung einer Sitzung verpflichtet, wenn dies von drei Mitgliedern des Kuratoriums schriftlich beantragt wird oder wenn im Vorstand keine Einigung hergestellt werden konnte und das überstimmte Mitglied des Vorstandes Beschlußfassung durch das Kuratorium verlangt.
  3. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Kuratoriums ist die Mitwirkung von mindestens Zweidrittel der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet – soweit es nicht anders festgelegt ist – die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Zustimmung von mindestens Zweidrittel der Mitglieder des Kuratoriums ist bei einer Änderung der Satzung erforderlich.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand und dem Kuratorium Entlastung. Zur Vorbereitung der Beschlußfassung über den Jahresbericht und die Erteilung der Entlastung ist die Jahresrechnung durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten sachverständigen Prüfer einer Prüfung zu unterziehen; sein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in wichtigen Fällen einzuberufen oder wenn das Kuratorium oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellt. Die Mitglieder sind mindestens einen Monat vorher schriftlich durch Einladung und Tagesordnung über die Mitgliederversammlung zu benachrichtigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, sowie vom Protokollanten und dem Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet.
  4. Vorschläge des Kuratoriums über Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß mindestens einen Monat vorher unter Angabe des Wortlautes der beabsichtigten Änderung der Satzung erfolgen. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Redaktionelle Änderungen, die sich bei Besprechungen mit Behörden ergeben, können vom Vorstand vorgenommen werden.

IV. Auflösung des Vereins

§ 15 Auflösung des Vereins

Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung bei Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Karlsruhe, den 26. Juni 1996

Frühere Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

A. Vorstand

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Er lädt zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein und führt in diesen den Vorsitz. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr sowie die Protokollführung. Der Schatzmeister führt die Geldgeschäfte; er ist berechtigt, bis zu einem vom Kuratorium festgesetzten Höchstbetrag imEinzelfall selbständig Zahlungen anzuweisen; diese Zahlungen sind nachträglich dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen. Die Anlage und Veränderungen im Bestand des Vermögens nimmt der Schatzmeister auf Beschlüsse des Vorstandes hin vor. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Schatzmeister im Falle der Verhinderung. Über alle wichtigen Angelegenheiten sind Beschlüsse des Vorstandes herbeizuführen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Überstimmte hat das Recht, Beschluß des Kuratoriums zu verlangen. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

B. Kuratorium

Der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein; er führt den Vorsitz. Die Verhandlungen des Kuratoriums sind in der Regel mündlich; über weniger wichtige eilige Fragen darf auch schriftlich abgestimmt werden. Sonst darf eine schriftliche Abstimmung nur erfolgen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Die Einladung zu den Sitzungen des Kuratoriums soll mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung und der etwaigen Unterlagen für die wichtigen Beschlüsse erfolgen. Über die Verhandlungen des Kuratoriums wird ein Protokoll geführt. Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich.

C. Mitgliederversammlung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens einmal pro Jahr stattfindet, erstattet der Vorsitzende der Versammlung den Jahresbericht, und der Schatzmeister legt ihr die Rechnung vor. Über ihren Verlauf wird ein Bericht erstellt, der die wichtigsten der auf der Versammlung gemachten Mitteilungen und gefaßten Beschlüsse enthält und der den Mitgliedern auf Aufforderung in geeigneter Weise zugänglich gemacht wird.